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Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

LG Düsseldorf: Webdesign einer Internetseite kann geschmacksmusterrechtlich geschützt sein

Gerade auf das Webdesign einer Internetseite legen deren Inhaber oftmals großen Wert, da dieses unter anderem darüber entscheidet, ob der Besucher der Webseite sich für oder gegen das Angebot der Internetseite entscheidet. Umso ärgerlicher ist es für den Inhaber des Designs, wenn er darauf aufmerksam wird, dass das Webdesign unerlaubt von einem Dritten einfach übernommen wurde.

In diesem Fall stellt sich für die Betreiber oftmals die Frage, ob er von dem Dritten, der das Webdesign einfach ohne Erlaubnis kopiert hat, Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann. Wie das Landgericht Düsseldorf nun in einem Fall aus dem Jahr 2013 entschieden hat, kann sich ein solcher Anspruch durchaus aus Geschmacksmusterrecht ergeben.

Was ist passiert?

Eine Werbeagentur, die unter anderem Webdesigns entwickelt, wurde darauf aufmerksam, dass ein Unternehmen ein Design für seinen Internetauftritt nutzte, welches die Agentur zuvor selbst ähnlich entwickelt hatte.

Die Agentur beschritt daraufhin den Klageweg und verlangte vom Unternehmen Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung des Designs.

Sie war dabei der Ansicht, dass die unter der Internetadresse der Beklagten abrufbare Website, insbesondere die Ausgestaltung des Logo-, Menü- und Kopfbildbereichs, von ihr völlig neu gestaltet bzw. entwickelt worden sei. Die individuelle Gestaltung sei zuvor nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Ihr Webdesign genieße sowohl Urheberrechts- als auch Geschmacksmusterschutz.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil von Ende Juni 2013 (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10), dass das konkrete Webdesign der streitgegenständlichen Internetseite als sogenanntes nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt ist. Im konkreten Fall lehnte es jedoch einen Schadensersatzanspruch ab.

Ein Webdesign kann als sog. nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Internetseite ein Muster aufweist, welches neu ist und eine Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV besitzt. Dazu muss es wesentlich von vorherigen Mustern abweichen.

Nach Ansicht des Gerichts genügt dafür ein originärer Entwurf, der so erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Davon gingen die Richter im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger die Besonderheit seines Entwurfs sowie die Erstmaligkeit prozessual belegen konnte.

Neben den genannten Voraussetzungen ist jedoch Voraussetzung für einen geschmacksmusterrechtlicher Schadensersatzanspruch, dass sich das Design des Verletzers im Gesamteindruck vom geschützten Entwurf nicht wesentlich unterscheidet. Maßgeblich ist hier der Gesamteindruck eines kundigen Betrachters, der sowohl eine gewisse Anzahl verschiedener Muster als auch ihre Elemente in dem betreffenden Wirtschaftsbereichs kennt und diese Produkte mit gebotener Aufmerksamkeit anwendet, so die Düsseldorfer Richter.

Danach gelangten die Düsseldorfer Richter vorliegend im Ergebnis zwar zu einem sehr ähnlichen Design. Aufgrund des jedoch an einigen Stellen geringfügig abweichenden Designs der Internetseite des Beklagten kam das Gericht im konkreten Fall jedoch zu keinem Schadensersatzanspruch. Für einen kundigen Betrachter bestand nämlich ein anderer Gesamteindruck, da die Gestaltungselemente des Verletzer-Designs von Ihrem Gesamteindruck eine geringere Modernität aufwiesen.

Im Ergebnis wurden auch Ansprüche aus Urheberrecht mangels Schöpfungshöhe abgelehnt, da die Richter im vorliegenden Fall eher von einem Werk ausgingen, das dem handwerklichen Können eines durchschnittlichen Webgestalters entsprach. Auch unter Berücksichtigung der sog. "kleinen Münze" konnte es nach Ansicht der Düsseldorfer Richter keinen Schutz erfahren, da sich das Design nicht deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhob und sich in ihr vorbekannte Gestaltungsformen wiederfanden.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/webdesign-einer-internetseite.html

Den Volltext zum Urteil des LG Düsseldorf finden Sie hier: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2013-06-26-lg-duesseldorf-12-o-381-10-u.html

Rechtsanwalt Hagen Hild,
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz,
Fachanwalt IT-Recht,
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